Das Zwischenurteil des Finanzgerichts

Nach § 99 Abs. 2 FGO kann das Finanzgericht durch Zwischenurteil über eine oder mehrere [1] entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist und weder der Kläger noch der Beklagte widersprechen. Entscheidungserheblich sind solche Vorfragen, ohne deren …