Der Bundesfinanzhof hat mit zwei die umsatzsteuerliche Organschaft betreffenden Entscheidungen zum einen seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung geändert und zum anderen ein neues Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Beide Entscheidungen sind nach Vorabentscheidung durch den Unionsgerichtshof ergangen.……
Tag: 7. Mai 2025
Die Auflösung einer GmbH – und die vGA
Eine vGA gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG setzt nicht voraus, dass der dem Anteilseigner gewährte Vermögensvorteil der Minderung des Unterschiedsbetrags bei der Gesellschaft bei einer vGA gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG entspricht.……
Mittelbare verdeckte Gewinnausschüttung bei der Windkraft-GmbH
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter den Vorteil mittelbar in der Weise zuwendet, dass eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht [1]. Daran fehlt es, wenn …
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto
Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führen. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn …
Das gemischt genutzte Stadtteilzentrum
Bestehen bei Gebäuden, die teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei ve-wendet werden, erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume, sind…
vGA bei Versorgungszahlung trotz fortlaufendem Geschäftsführergehalt?
Aus steuerrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, ein Versorgungsversprechen der Kapitalgesellschaft nicht von dem endgültigen Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig zu machen. In diesem Fall würde ein ordentlicher …




