Allein durch den Ausschluss des anfechtenden Gesellschafters entfällt dessen Interesse an der Klärung der rechtlichen Wirksamkeit der angefochtenen Beschlüsse nicht. Der Gesellschafter einer Personengesellschaft hat grundsätzlich ein Interesse im Sinn von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der …