Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters entsteht – ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch – mit der Beendigung der stillen Gesellschaft1. Er kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (§ 271 BGB). Die mangelnde …
Tag: 3. März 2017
Verlustausgleichsanspruch bei Beendigung der stillen Gesellschaft – und seine Fälligkeit
Der Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens des stillen Gesellschafters entsteht – ebenso wie der Verlustausgleichsanspruch – mit der Beendigung der stillen Gesellschaft1. Er kann nach seiner Fälligkeit geltend gemacht bzw. mit einer Klage durchgesetzt werden (§ 271 BGB). Die mangelnde …