Die namentliche Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin im Gesellschaftsvertrag begründet auch kein Sonderrecht im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die individuell …