Aus § 91a FGO ergibt sich kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz. Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer …
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Aus § 91a FGO ergibt sich kein Zwang zur Teilnahme an einer Videokonferenz. Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 FGO kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer …