Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

Gerichtsgebäude Neustadt an der Weinstrasse

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können.

Solche selbständig anfechtbaren Feststellungen (Streitgegenstände) sind zum Beispiel

  • das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung,
  • die Höhe des laufenden