Dem Grunde nach sind neben den Abbruchkosten auch die Restwerte des Gebäudes als Werbungskosten abzugsfähig. Bei einer teilweisen Fremdvermietung und teilweisen Eigennutzung ist bei der Abzugsfähigkeit eine Aufteilung sowohl zeitanteilig als auch nach der Art der Nutzung der Flächen vorzunehmen. …