Die im Gesellschaftsvertrag namentlich bezeichnete Komplementärin – und ihr Ausschluss aus der Kommanditgesellschaft

Die namentliche Bezeichnung als persönlich haftende Gesellschafterin begründet kein Sonderrecht für die bezeichnete Gesellschafterin im Sinn von § 35 BGB, einzige und alleinige persönlich haftende Gesellschafterin zu sein, in das nicht ohne ihre Zustimmung eingegriffen werden könnte. Lediglich Rechtspositionen, die …