Rechtsscheinhaftung – und der Prozessvergleich der bereits aufgelösten GbR

Die Grundsätze der Rechtsscheinhaftung analog § 179 Abs. 1 BGB kommen auch dann in Betracht, wenn der handelnde ehemalige Gesellschafter einer bereits aufgelösten GbR treuwidrig den Anschein setzt, dass die allein in Anspruch genommene GbR nach wie vor existent ist und der Vertragspartner hierauf vertrauen durfte. Die Gesellschafter einer GbR haften gegenüber Dritten für die […]