Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

Gerichtsgebäude Neustadt an der Weinstrasse

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können.

Solche selbständig anfechtbaren Feststellungen (Streitgegenstände) sind zum Beispiel

  • das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung,
  • die Höhe des laufenden

Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Außenprüfungsanordnung – und das Feststellungsinteresse

Bundesfinanzhof

Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen eine Prüfungsanordnung erforderliche besondere Feststellungsinteresse im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO fehlt, wenn die Prüfungsergebnisse bereits bescheidmäßig umgesetzt worden sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Nichtigkeitsfeststellungsklage erst zu einem Zeitpunkt erhoben …