Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass formelle Buchführungsmängel nur insoweit zur Schätzung berechtigen, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.
In anderen Fällen ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. …

























