Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 UWG ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten……
Tag: 19. Dezember 2018
Wettbewerbsverstöße – und die Vermutung der Dringlichkeit des Unterlassungsanspruchs
Gemäß §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. In Wettbewerbssachen besteht zur Sicherung von Unterlassungsansprüchen……