Ein verkaufsoffener Sonntag erfordert stets einen Sachgrund. Das Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe sowie das Shoppinginteresse der Kundschaft reicht hierfür nicht aus. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden, dass die Rechtsverordnung der Stadt Worms zur Freigabe …