Aber bitte ohne Rechnung!

Auch bei einer nachträglichen Schwarzarbeitsabrede bestehen keine Gewährleistungsansprüche. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof und hat damit seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen. In dem hier entschiedenen Fall …