Das Finanzamt ist nach § 37 Abs. 3 Satz 1 EStG -in Übereinstimmung mit dessen Zweck der Verstetigung des Steueraufkommens- berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festzusetzen.
Vorauszahlungsbescheide dürfen mithin nicht nur für das laufende Steuerjahr, sondern auch für …
























