Vertrauensschutz im Steuerrecht bei unecht rückwirkenden Gesetzen – und die Vermögenszuwächse im Gewerbebetrieb

Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen ist Vertrauensschutz gegenüber unecht rückwirkenden Gesetzen nicht über mindestens zwei Veranlagungszeitraumwechsel hinweg zu gewähren. Der Beschluss „Rückwirkung im Steuerrecht III“ des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 ist nicht nur auf Arbeitnehmerabfindungen zugeschnitten. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts „Rückwirkung im Steuerrecht I“ …

Das Auskunftsersuchen an Dritte

Ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist bereits möglich, wenn es aufgrund konkreter Umstände angezeigt ist, weitere Auskünfte auch bei Dritten einzuholen. Die Art und der Umfang der Ermittlungen der Finanzbehörden richten sich gemäß …

Androhung eines Auskunftsersuchens

Gegen die Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte gemäß § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist sowohl eine vorbeugende Unterlassungsklage als auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 114 FGO möglich. Die bloße Androhung des Auskunftsersuchens als Vorbereitungshandlung ist ‑anders als das …

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls mit Pferdezucht und -handel

Das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen einander nicht aus. Ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter vorliegen, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. …

Die Wertpapierdarlehensgeschäfte eines Versicherungsunternehmens – und der Gestaltungsmissbrauch

Mit der Frage des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Wertpapierdarlehensgeschäften eines Versicherungsunternehmens hatte sich aktuell der Bundesfinanzhof zu befassen: Für die vor dem 01.01.2008 getätigten Vertragsabschlüsse über Wertpapierdarlehen kommt § 42 AO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften …

Die konkludent genehmigte Istbesteuerung – für nachfolgende Besteuerungszeiträume als Dauerverwaltungsakt

Bei einem konkludent ergangenen Verwaltungsakt kommt die weitergehende Annahme eines über den jeweiligen Besteuerungszeitraum hinausgehenden Dauerverwaltungsakts nur in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Finanzamt konkludent auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume binden wollte. Hieran fehlt es, wenn bei einem …