Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens (§ 68 Satz 1 FGO).
Die Vorschrift gilt nach § 121 Satz 1 FGO auch im Revisionsverfahren.
Die Begriffe „ändern“ und …