Im Jahr 2015 bestand nach Ansicht des Bundesfinanzhofs hinsichtlich der Erfassung von Bareinnahmen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch bei sogenannten bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse kein dem Gesetzgeber zuzurechnendes strukturelles Vollzugsdefizit. Mit dieser Begründung wies der Bundesfinanzhof jetzt letztinstanzlich …