Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst ‑ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopiergerätes- zu kopieren, herleiten. Dies gilt nicht, wenn …