Ein ‑von Amts wegen zu berücksichtigender- Verstoß gegen die sog. Grundordnung des Verfahrens liegt vor, wenn das Finanzgericht das Begehren des Klägers zu Unrecht ausschließlich auf die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides und nicht (auch) auf die vollständige Aufhebung des Zusammenveranlagungsbescheides wegen …