Ein vom Antragsteller selbst beim Bundesfinanzhof gestellter PKH-Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung ‑ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 FGO- kein Vertretungszwang. Der Antrag auf PKH ist indes unbegründet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht …