Judounterricht – und die Umsatzsteuer

Judounterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL. Derartige an einer Sportschule erbrachten Unterrichtsleistungen sind umsatzsteuerpflichtig. Derartige Unterrichtsleistungen sind nicht nach nationalen Vorschriften umsatzsteuerbefreit.  Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § …