Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des Finanzgericht zu entscheiden, soweit nicht der ab dem 01.01.2018 gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch …
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Über die Art und Weise der Akteneinsicht hat der Senat und nicht der Vorsitzende Richter des Finanzgericht zu entscheiden, soweit nicht der ab dem 01.01.2018 gesetzlich geregelte Sonderfall des § 78 Abs. 2 Satz 5 Halbsatz 1 FGO für elektronisch …