Der Bundesgerichtshof hat seine bislang zum Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst und damit die entsprechende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union1 nachvollzogen. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, …