Die Erstreckung der (kartell-)bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit auf wirtschaftlich nahezu identische Rechtsnachfolger stellt keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG dar. Abs. 2 GG zieht auch für die Auslegung von Bußgeldvorschriften eine verfassungsrechtliche Schranke1. Da Gegenstand der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen immer …