Die Wahlordnung einer Industrie- und Handelskammer darf zwar die Ergänzung der unmittelbaren Wahl der Vollversammlung im Wege der Hinzuwahl (Kooptation) weiterer Vollversammlungsmitglieder vorsehen, doch ist dies nur unter engen Voraussetzungen zulässig. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wandte sich …