Eine Spielhalle ist genug

Die Ansiedlung von Stellen zur Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäudekomplex, in dem sich bereits eine glücksspielrechtlich erlaubte Spielhalle oder Spielbank befindet, ist unzulässig. Das schon in dem Gebäudekomplex ansässige erlaubte Glücksspielangebot ist insoweit gegenüber dem neuen Vorhaben privilegiert.

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