Der im Tierheim untergebrachte Problemhund – und die Spendenbescheinigung

Ist mit einer Geldzahlung an einen Tierschutzverein gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht worden, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten sog. Problemhundes, dann handelt es sich nicht um eine Spende.

Der im Tierheim untergebrachte Problemhund – und  die Spendenbescheinigung

Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall der Klägerin den Spendenabzug bei der Einkommensteuererklärung versagt. Grund für die Zahlung der Klägerin war ein sog. Problemhund, der nicht mehr vermittelbar war. Als „Gassigängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin das Tier ans Herz. Da sie den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte.

Allerdings erkannte das Finanzamt die Zahlung nicht als Spende an. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.

Dieser Auffassung folgte das Finanzgericht Köln in seiner Urteilsbegründung nicht. Der Tierschutzverein habe eben nicht selbst über den Betrag verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.

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Vom Bundesfinanzhof in München ist auf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision1 zugelassen worden.

Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 10 K 1568/17

  1. X R 37/19[]

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