Erklärt ein Prozessbevollmächtigter namens seines Mandanten, dass auf mündliche Verhandlung verzichtet wird, wird dieser Verzicht nicht durch eine spätere Mandatsniederlegung verbraucht.
Soweit die Klägerin rügt, dass sie nach der Mandatsniederlegung nicht vertreten gewesen sei, greift diese Rüge nicht durch, da …
























