Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können.
Solche selbständig anfechtbaren Feststellungen (Streitgegenstände) sind zum Beispiel
- das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung,
- die Höhe des laufenden

























