Insolvenzeröffnung zwischen Einspruchsentscheidung und Klage – und die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzschuldners

Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung und vor Klageerhebung führt zur Unterbrechung der Klagefrist entsprechend § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Zur Erhebung der Klage ist befugt, wer zur Aufnahme des …