Voreinzahlung des Gesellschafters – und die spätere Kapitalerhöhung

Mit Zahlungen, die bereits vor Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses an die GmbH geleistet wurden, kann der Gesellschafter seine durch den Kapitalerhöhungsbeschluss und seine Übernahmeerklärung begründete Einlageverpflichtung nicht erfüllen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Voreinzahlungen auf eine künftige Kapitalerhöhung grundsätzlich nur …