Werbung trotz fehlenden Warenvorrats

Die durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG verbotene Irreführung über die unzureichende Bevorratung kann nicht nur durch hinreichende Aufklärung über die tatsächlichen Verhältnisse (den unzulänglichen Warenvorrat), sondern auch durch Einwirkung auf die relevanten Tatsachen selbst (Sicherstellung einer hinreichenden Lagerhaltung) vermieden werden.

Wirbt ein Unternehmen für das Angebot eines fremden Unternehmens, so unterliegt es gleichermaßen der durch Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG normierten Aufklärungspflicht und muss sich, wenn ihm die entsprechenden Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrunde liegende Bevorratung informieren.

Nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, durch die Nr. 5 des Anhangs – I der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umgesetzt worden ist, stellt es eine stets irreführende geschäftliche Handlung dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert (§ 5a Abs. 3 UWG), ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe hat anzunehmen, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zu dem genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Nach dieser Vorschrift ist nicht die unzulängliche Bevorratung der beworbenen Ware, sondern die unzureichende Aufklärung über eine unzulängliche Bevorratung zu beanstanden. Dies entspricht der Sache nach der Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG 2004. Nach dieser Vorschrift stellte es eine irreführende Werbung dar, wenn für eine Ware geworben wurde, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten war1. Die der Bestimmung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 zugrundeliegende Regelerwartung, dass eine einschränkungslos angebotene Ware in sämtlichen in die Werbung einbezogenen Filialen in ausreichender Menge erworben werden kann, kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass sie durch einen aufklärenden Hinweis wirksam neutralisiert wird, der daher klar formuliert, leicht lesbar und gut erkennbar sein muss2. Maßgeblich ist insoweit das Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers3.

Der vorliegend in Rede stehende Hinweis „Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein“ in der Prospekt- und Internetwerbung reicht als reiner Formalhinweis nicht aus.

Die Annahme unzureichender Aufklärung erweist sich insbesondere nicht als erfahrungswidrig. Der durchschnittliche Betrachter eines Werbeprospekts oder einer Onlinewerbung der vorliegenden Art rechnet angesichts dieses Hinweises nicht damit, dass das beworbene Produkt bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr erhältlich sein könnte. Dem steht der Charakter eines „Aktionsangebots“, das nicht zum regulären Sortiment gehört und im Rahmen einer wöchentlich wechselnden Aktion angeboten wird, nicht entgegen. Auch bei wöchentlichen Aktionen geht der angesprochene Verkehr nicht davon aus, die beworbene Ware werde schon am Vormittag des ersten Angebotstages also nur wenige Stunden nach Angebotsbeginn ausverkauft sein. Der von den Beklagten verwandte Hinweis verdeutlicht mithin die im Streitfall bestehende Verfügbarkeitsbeschränkung nicht in ausreichendem Maße. Dies gilt bezogen auf die Internetwerbung auch mit Blick auf den Zusatz „Alle Artikel so lange der Vorrat reicht“. Dieser Angabe ist kein über den Sternchenhinweis hinausgehender Informationsgehalt zu entnehmen.

Schuldner der in § 8 UWG geregelten Abwehransprüche ist jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt4. Einem Unternehmen, das sich nach dem äußeren Erscheinungsbild einer Werbung als hierfür verantwortlich geriert, steht allerdings der Nachweis offen, tatsächlich nicht in der Lage gewesen zu sein, auf den Inhalt der beanstandeten Werbung Einfluss zu nehmen5.

Die Annahme eines Verstoßes gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG scheitert nicht daran, dass die Beklagte zu 2 geltend macht, sie habe nicht ihr eigenes Angebot, sondern ein solches der Beklagten zu 1 erworben und deshalb keine Kenntnisse über den Umfang der Bevorratung besessen. Wenn ein Unternehmer im Rahmen einer geschäftlichen Handlung für ein Warenangebot eines anderen Unternehmers wirbt, so trifft ihn gleichermaßen die in der hier in Rede stehenden Bestimmung vorgesehene Pflicht zur Aufklärung, weil er wie für ein eigenes Angebot verantwortlich ist. Er muss sich deshalb, wenn ihm entsprechende Kenntnisse fehlen, über die dem Angebot zugrundeliegende Bevorratung informieren. Anderenfalls liefe die Bestimmung der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG teilweise leer, weil sie durch die Einschaltung dritter Unternehmen für die Werbung leicht umgangen werden könnte.

Vorliegend ist der Prospekt nach Inhalt und Gestaltung ein gemeinschaftliches Werbemittel sowohl für den Einzelhandel in den Filialen als auch für den – rechtlich selbständigen – Onlineshop. So ist in der Überschriftzeile neben dem Logo der Filialgeschäfte die Internetadresse des Onlineshops angegeben und es wird in der Fußzeile darauf hingewiesen, dass beworbene „Artikel mit dem Maus-Symbol (…) ab sofort auch im Internet unter www.lidl.de“ bestellbar seien. Dass das angebotene Smartphone im Prospekt nicht mit einem „Maus-Symbol“ gekennzeichnet ist, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, weil der Charakter einer gemeinschaftlichen Werbung nicht dadurch verloren geht, dass einzelne Artikel nur von einem der werbenden Unternehmen angeboten werden.

Vorliegend hat jedoch der Onlineshop auf den Inhalt des Werbeprospekts keinen Einfluss gehabt. Damit fällt ihm ein Verstoß gegen Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG nicht zur Last6.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 92/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2011 – I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 Irische Butter; Urteil vom 15.03.2012 – I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rn.20 []
  2. BGH GRUR 2011, 340 Rn. 26 Irische Butter; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., Anhang UWG Nr. 5 Rn. 17 f. mwN []
  3. BGH, Urteil vom 24.10.2002 – I ZR 50/00, GRUR 2003, 163, 164 = WRP 2003, 273 Computerwerbung II; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn.08.7 []
  4. vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 30 Irische Butter; BGH, Urteil vom 18.06.2014 – I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 13 Geschäftsführerhaftung; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 8 Rn.02.5; Fezer/Büscher aaO § 8 Rn. 120 []
  5. vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 31 Irische Butter []
  6. vgl. BGH, GRUR 2011, 340 Rn. 31 Irische Butter []