Steuer.Ninja > Verweisungsbeschluss
Der falsche Rechtsweg – und die Zuständigkeit für Verweisungsbeschluss und Nichtabhilfentscheidung
Nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG ergeht der Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 4 GVG auch außerhalb der mündlichen Verhandlung stets durch die Kammer, sofern er nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit zum Gegenstand hat. Da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe um eine erneute …