Einziehung von Geschäftsanteilen – und die persönliche Haftung

Die persönliche Haftung der Gesellschafter nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 24.01.20121 entsteht weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstands, dass die Gesellschaft später zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung der Abfindung gehindert ist oder sie unter Berufung auf dieses Hindernis verweigert. Die persönliche Haftung der Gesellschafter entsteht erst in dem Zeitpunkt, ab dem die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens vor, so haften die Gesellschafter auch dann, wenn die Einziehung nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, sondern mit seiner Zustimmung erfolgt.

Eine Haftung der verbliebenen Gesellschafter entsteht grundsätzlich dann nicht zwingend, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung oder danach über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Gesellschaft jedenfalls insolvenzreif ist und die Antragstellung nicht treuwidrig verzögert wird.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war der Einziehungsbeschluss nicht etwa bereits deshalb nichtig, weil zum Zeitpunkt der Beschlussfassung schon festgestanden hätte, dass die Abfindung nicht aus freiem, nicht durch § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG geschützten Vermögen hätte gezahlt werden können2.

Allerdings hatten die Gesellschafter im vorliegenden Fall wirksam beschlossen, dass die Einziehung (erst) mit Zahlung der ersten Rate der Abfindung sowie mit der notariellen Verpfändung der Geschäftsanteile wirksam werden sollte. Die Einziehung ist daher nicht bereits mit dem Zugang des Einziehungsbeschlusses beim ausgeschlossenen Gesellschafter, sondern erst mit dem Eintritt dieser Bedingungen wirksam geworden.

Im vorliegenden Fall haben die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung, deren einziger Tagesordnungspunkt die Einziehung des Geschäftsanteils des auszuschließenden Gesellschafters war, nicht nur (einvernehmlich) beschlossen, den Geschäftsanteil gemäß § 12 Abs. 1 der Satzung einzuziehen. Sie haben vielmehr ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung unter IV. beschlossen, die „weiteren Einzelheiten“ in dem „heute geschlossenen Vergleich“ zu regeln. Durch diese Bezugnahme auf den „Vergleich“ haben sie ersichtlich dessen Inhalt zum Gegenstand ihrer Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung machen wollen. Es ist wegen der Rechtsfolgen der Einziehung jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Einziehung des Geschäftsanteils wirksam werden sollte, fernliegend, dass sich die Gesellschafter insoweit lediglich außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses durch eine bloß schuldrechtliche Abrede verpflichten wollten, sich als Gesellschafter so zu verhalten, dass der vereinbarten Regelung zum Wirksamkeitszeitpunkt Geltung verschafft werde3. Nach dem in Bezug genommenen „Vergleich“ sollte die Einziehung des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters mit Zahlung der ersten Rate der Abfindung sowie mit der notariellen Verpfändung der Geschäftsanteile der beiden verbleibenden Gesellschafter wirksam werden.

Einer solchen Bedingung steht eine gesellschaftsvertragliche Regelung über die sofortige Wirksamkeit der Einziehung nicht entgegen. Es ist schon zweifelhaft, ob mit dieser Vorschrift nicht nur klargestellt werden soll, dass die Wirksamkeit der Einziehung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der (gesamten) Abfindung stehen solle, wie es von der damals herrschenden Meinung angenommen wurde4 und was durch eine entsprechende Satzungsgestaltung abbedungen werden konnte5, und ob diese Regelung nicht ohnehin nur die Einziehung gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters erfassen soll. Dafür spricht, dass im vorangehenden Satz des Gesellschaftsvertrags bestimmt ist, dass der betroffene Gesellschafter bei der Fassung des Einziehungsbeschlusses kein Stimmrecht hat. Dagegen ist nach einer weiteren Bestimmung des Gesellschaftsvertrags die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig, so dass davon auch die Einziehung unter einer aufschiebenden Bedingung erfasst sein kann.

Die Gesellschafterversammlung war durch die Satzungsbestimmung auch dann nicht gehindert, ein anderes Datum für das Wirksamwerden der Einziehung zu wählen, wenn darin eine Satzungsdurchbrechung zu sehen wäre. Darin läge eine bloß punktuelle Satzungsdurchbrechung hinsichtlich nicht zwingender Satzungsbestandteile, die nicht zur Nichtigkeit, sondern allenfalls zur Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses führte6. Alle Gesellschafter haben im vorliegenden Fall zugestimmt, und eine Anfechtungsklage ist nicht erhoben worden7.

Die für das Wirksamwerden der Einziehung erforderliche Gestaltungserklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter, die zusammen mit dem Einziehungsbeschluss, hier aufschiebend bedingt, die Vernichtung des Geschäftsanteils herbeiführt, ist vorliegend gegeben, weil der ausscheidende Gesellschafter bei der mit seiner Zustimmung erfolgten Beschlussfassung ebenso wie der Geschäftsführer anwesend war und daher jedenfalls von einer entsprechenden konkludenten Willenserklärung auszugehen ist.

Mit dem Wirksamwerden der Einziehung entsteht für den betroffenen Gesellschafter ein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung einer angemessenen Abfindung, soweit die Satzung nicht eine zulässige anderweitige Regelung enthält. Der Abfindungsanspruch kann wie hier hinsichtlich der zweiten und dritten Rate geschehen gestundet werden, so dass er erst zu den vereinbarten Zeitpunkten fällig wird8.

Die dritte Rate der Abfindung wurde somit nach Erfüllung der vorgesehenen Fälligkeitsvoraussetzungen (Zahlung der ersten Rate, Verpfändung der Geschäftsanteile) – hier: am 1.08.2009 – fällig.

Die Erklärung der Gesellschaft vom 31.07.2009 gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter, dass die dritte Rate der Abfindung wegen einer bilanziellen Überschuldung gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht gezahlt werden könne, hat als solche noch nicht zu einem Zahlungsanspruch des ausscheidenden gegen die verbleibenden Gesellschafter geführt.

Der Bundesgerichtshof hat zwar mit seinem 9 klargestellt, dass die Einziehung grundsätzlich unabhängig von der Zahlung der Abfindung wirksam ist und dass die übrigen Gesellschafter, sollte die Gesellschaft die Abfindung wegen der Sperre aus § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht zahlen können, zur anteiligen Zahlung der Abfindung persönlich verpflichtet sein können. Die persönliche Haftung der Gesellschafter entsteht aber weder bereits mit der Fassung des Einziehungsbeschlusses noch allein aufgrund des Umstands, dass die Gesellschaft später zum Zeitpunkt der Fälligkeit gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung der Abfindung gehindert ist oder sie jedenfalls unter Berufung auf dieses Hindernis verweigert.

Maßgeblich für die Begründung der persönlichen Haftung der Gesellschafter ist der Gedanke, dass es der Billigkeit entspricht, die Gesellschafter, die dem ausgeschiedenen Gesellschafter einerseits eine Abfindung unter der berechtigten Berufung auf die Kapitalbindung der Gesellschaft verweigern, andererseits aber nicht anderweitig dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder die Gesellschaft fortsetzen, anstatt sie aufzulösen, weil sie darin einen wirtschaftlichen Vorteil und einen Mehrwert für ihren Anteil erblicken, zum Ausgleich des Mehrwerts für den Abfindungsanspruch persönlich haften zu lassen10. Die persönliche Haftung der Gesellschafter entsteht folglich erst, wenn sie sich in der genannten Weise treuwidrig verhalten, also erst in dem Zeitpunkt, ab dem die Fortsetzung der Gesellschaft unter Verzicht auf Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Gesellschafters als treuwidrig anzusehen ist. Auf die Entnahme bestimmter Vermögenswerte kommt es dabei entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Denn das Vermögen der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter erhöht sich schon infolge des Wegfalls des eingezogenen Geschäftsanteils um dessen Wert. Andererseits begründet eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft, die dazu führt, dass die Abfindung nicht mehr aus freiem Vermögen geleistet werden kann, allein keine persönliche Haftung der Gesellschafter, wenn sie die Gesellschaft auflösen und sich damit den Mehrwert nicht einverleiben, weil in einer möglichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft das Risiko liegt, das der Gesellschafter generell und erst recht mit der (bei Begründung der Gesellschaft oder später vereinbarten) Stundung der Abfindungszahlung eingegangen ist.

Liegen die genannten Voraussetzungen für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens vor, so haften die Gesellschafter auch dann nach den Grundsätzen des 11, wenn die Einziehung nicht wie in jenem Fall gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters, sondern wie hier mit seiner Zustimmung erfolgt12. Der Grund der Haftung, dass die Gesellschafter weiterwirtschaften und sich dabei den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils einverleiben, ohne dafür zu sorgen, dass der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist, dafür angemessen entschädigt wird, besteht bei einer Einziehung mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ebenso wie bei einer Zwangseinziehung.

Eine Haftung der Gesellschafter kommt andererseits nicht ohne weiteres in Betracht, wenn objektiv ein ausreichendes Vermögen für die Abfindungszahlung durch die Gesellschaft vorhanden ist wie es der ausscheidende Gesellschafter behauptet, die Gesellschaft das aber anders sieht oder aus sonstigen Gründen die Abfindung nicht zahlt. Insoweit ist kein Erstrecht-Schluss geboten. Dass die Gesellschaft nicht zahlt, obwohl sie nach § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG zahlen dürfte, bedeutet noch nicht, dass die Gesellschafter sich treuwidrig verhalten. Der Streit um die Zahlung der Abfindung kann unterschiedliche Gründe haben. Insoweit liegt das Risiko, dass die Gesellschaft die Abfindung nicht freiwillig zahlt, bei dem Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil eingezogen worden ist. Er muss seinen Anspruch gegen die Gesellschaft gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Eine Haftung der verbleibenden Gesellschafter entsteht grundsätzlich auch dann nicht zwingend, wenn im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung oder danach über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Gesellschaft jedenfalls insolvenzreif wird, so dass gemäß § 15a InsO Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden muss13, und die Antragstellung nicht treuwidrig verzögert wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zur Auflösung der Gesellschaft, § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG, so dass schon aus diesem Grund eine treuwidrige Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter ausscheidet.

Es ist daher entscheidend, ob die Vermögenssituation der Gesellschaft am 1.08.2009 tatsächlich eine Auszahlung der fälligen letzten Rate der Abfindung ausschloss. Solange die Gesellschaft nicht gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG an der Zahlung gehindert war, entstand eine persönliche Haftung der verbleibenden Gesellschafter nicht.

Aus dem Umstand, dass am 26.01.2010 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wurde, lässt sich ohne nähere Feststellungen zur Vermögenssituation der Gesellschaft zwischen dem 1.08.2009 und dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Entstehen der persönlichen Haftung der verbleibenden Gesellschafter nichts herleiten, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gesellschaft schon vor Antragstellung insolvenzreif war und die Antragstellung nicht treuwidrig verzögert wurde.

Dass die verbleibenden Gesellschafter die Zahlung der letzten Rate durch die Gesellschaft in treuwidriger Weise vereitelt hätten, etwa durch treuwidriges Herbeiführen der Voraussetzungen der § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG oder der Insolvenzreife der Gesellschaft, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt.

Das Berufungsgericht hat schließlich nicht hinreichend beachtet, dass die Gesellschafter in dem Vergleich vom 30.06.2008 Vorsorge gerade für den Fall getroffen haben, dass sich die Vermögenslage der Gesellschaft verschlechtern würde und die Abfindungsraten nicht mehr gezahlt werden könnten.

Eine individuelle Vereinbarung der Gesellschafter hinsichtlich der subsidiären Haftung bei Ausfall der Gesellschaft, die wie im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Einziehung getroffen wird, ist zulässig. Die Gesellschafter können nicht nur hinsichtlich der Zahlung der Abfindung abweichende Vereinbarungen treffen, soweit die ansonsten geltenden allgemeinen Grundsätze keine zwingenden Vorgaben enthalten, sondern sie können auch die subsidiäre Haftung der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter regeln. Danach ist es nicht grundsätzlich geboten, dass die Gesellschafter dafür Sorge tragen, dass der ausgeschiedene Gesellschafter seine Abfindung auch dann in voller Höhe erhält, wenn die Gesellschaft wegen einer Verschlechterung ihrer Vermögenslage gemäß § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG nicht mehr zahlen kann. Selbst ohne eine Vereinbarung muss der ausgeschiedene Gesellschafter hinsichtlich seines Abfindungsanspruchs nur so gestellt werden, wie er bei einer Auflösung der Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter stehen würde. Denn auch mit der Auflösung wird der ausgeschiedene Gesellschafter mit seinem Abfindungsanspruch so gestellt, als sei er noch Gesellschafter14.

Es ist daher im vorliegenden Fall nunmehr durch Auslegung des Vergleichs vom 30.06.2008 festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die getroffenen Absprachen der Parteien eine subsidiäre Haftung der übrigen Gesellschafter ersetzen sollen oder ob die Vereinbarung so zu verstehen ist, dass der ausscheidende Gesellschafter verpflichtet war, zur Durchsetzung seines Abfindungsanspruchs zunächst von den vereinbarten Sicherungsmitteln Gebrauch zu machen.

Dabei ist gegebenenfalls auch den Vortrag des ausscheidenden Gesellschafters zu würdigen haben, dass das Vermögen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Mitteilung des Geschäftsführers vom 31.07.2009 tatsächlich ausgereicht hat, um die Abfindung zahlen zu können, und in diesem Zusammenhang gegebenenfalls weiter, ob die verbleibenden Gesellschafter die Voraussetzungen der § 34 Abs. 3, § 30 Abs. 1 GmbHG treuwidrig herbeigeführt oder aus sonstigen Gründen treuwidrig eine (vollständige) Erfüllung des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters vereitelt haben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Mai 2016 – II ZR 342/14

  1. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 []
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 7 []
  3. vgl. BGH, Urteil vom 07.06.1993 – II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 20 mwN []
  4. s. die Nachweise in BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 10 ff. []
  5. BGH, Urteil vom 30.06.2003 – II ZR 326/01, ZIP 2003, 1544, 1546 für den vergleichbaren Fall der Ausschließung []
  6. BGH, Urteil vom 07.06.1993 – II ZR 81/92, BGHZ 123, 15, 19; Scholz/Priester, GmbHG, 11. Aufl., § 53 Rn. 30a; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 53 Rn. 29 ff.; Gummert in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., 53 GmbHG Rn. 9 ff. []
  7. vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2010 – II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 Rn. 37 Aufsichtsratsbericht []
  8. zu den Grenzen einer solchen Stundung s. BGH, Urteil vom 09.01.1989 – II ZR 83/88, ZIP 1989, 770, 772 []
  9. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 13 ff. []
  10. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 21 f. []
  11. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 []
  12. Ulmer/Habersack in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 34 Rn. 64a; aA Priester, ZIP 2012, 658, 660 []
  13. MünchKomm-GmbHG/Strohn, 2. Aufl., § 34 Rn. 77 []
  14. BGH, Urteil vom 24.01.2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236 Rn. 21 []