Bewertungsportale – und die Haftung des Portalbetreibers

Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mir der Frage zu befassen, wann sich der Betreiber eines Bewertungsportals dort abgegebene Äußerungen zu Eigen macht, so dass er dem von der Äußerung Betroffenen als Störer haftet.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nahm eine Klinik für HNO- und Laser-Chirurgie den Betreiber eines Bwertungsportals, in das Patienten ihre Bewertung von Krankenhäusern einstellen können, auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch.

Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Bewertungsportal einen Erfahrungsbericht über die Klinik ein. Darin behauptete er, es sei „bei“ einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation überfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod geführt habe. Nachdem die Klinik den Portalbetreiber zur Entfernung des Beitrags aus dem Bewertungsportal aufgefordert hatte, nahm der Betreiber ohne Rücksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die Einfügung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der Klinik diese „Eingriffe“ sowie seine Auffassung mit, dass „weitere Eingriffe“ nicht angezeigt erschienen.

Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main hat der Unterlassungsklage der Klinik stattgegeben1. Die hiergegen gerichtete Berufung des Portalbetreibers blieb vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ebenfalls ohne Erfolg2. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Frankfurter Urteil und wies auch die Revision des Portalbetreibers zurück:

Der Betreiber des Bewertungsportals hae sich, so der Bundesgerichtshof, die angegriffenen Äußerungen zu eigen gemacht, so dass er als unmittelbarer Störer hafte. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die Rüge der Klinik inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbständig – insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten – entschieden hat, welche Äußerungen er abändert oder entfernt und welche er beibehält. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der Klinik als der von der Kritik Betroffenen kundgetan.

Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände hat der Betreiber des Bewertungsportals somit die inhaltliche Verantwortung für die angegriffenen Äußerungen übernommen.

Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um Meinungsäußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Portalbetreibers auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klinik zurückzutreten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 2017 – VI ZR 123/16

  1. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.09.2015 – 203 O 64/15 []
  2. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.03.2016 – 16 U 214/15 []