Die verweigerte Vorlage an den EuGH – und der Weg nach Karlsruhe

Die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geltend gemacht wird.

Die verweigerte Vorlage an den EuGH – und der Weg nach Karlsruhe

Durch diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zum Weg zur (zulässigen) Verfassungsbeschwerde vereinfacht, denn Kläger, die der Auffassung sind, der Bundesfinanzhof habe ihren Fall zu Unrecht nicht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung einer Unionsrechtsfrage vorgelegt und sie hierdurch ihrem gesetzlichen Richter entzogen, können unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht anrufen und müssen nicht zuvor noch eine Nichtigkeitsklage beim Bundesfinanzhof erheben.

Im vorliegenden Streitfall führte die Klägerin ein Gerichtsverfahren, in dem sie die Unionsrechtswidrigkeit und die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Sportwetten rügte. Das Verfahren hatte weder beim Finanzgericht noch beim Bundesfinanzhof Erfolg, obwohl die KLägerin in dem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof die Klägerin zahlreiche Verstöße gegen Unionsrecht rügte und beantragte, das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen1. Nachdem der Bundesfinanzhof dem Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt war und das Verfahren auch nicht dem Unionsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt hatte, erhob die Klägerin eine Nichtigkeitsklage; der Bundesfinanzhof habe in willkürlicher und nicht vertretbarer Weise seine Verpflichtung verletzt, Rechtsfragen dem Unionsgerichtshof vorzulegen. Dadurch sei sie in verfassungswidriger Weise ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden.

Der hier IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat zunächst beim IV., VIII. und XI. Senat des Bundesfinanzhofs gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 FGO angefragt, ob diese an der in ihren früheren Entscheidungen2 vertretenen Rechtsauffassung festhalten, der zufolge die Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft ist, wenn mit ihr lediglich eine Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den EuGH geltend gemacht wird. Der hier IX. Senat beabsichtige, in diesem Fall eine Nichtigkeitsklage als nicht statthaft anzusehen und die Klage als unzulässig abzuweisen. Alle drei Senate haben mitgeteilt, an der in den zuvor genannten Entscheidungen vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festzuhalten und sich der Rechtsauffassung des IX. Senats anzuschließen.

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Daraufhin hat dieser die Nichtigkeitsklage abgewiesen. Die Nichtigkeitsklage ist unzulässig. Das Verfahren ist nicht wieder aufzunehmen, denn die Nichtigkeitsklage ist nicht statthaft:

Nach § 134 FGO i.V.m. § 578 Abs. 1 ZPO kann die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil abgeschlossenen Verfahrens durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen.

Mit der Nichtigkeitsklage im Sinne des § 579 ZPO ist neben der Restitutionsklage nach § 580 ZPO ein Mittel geschaffen worden, um eine Durchbrechung der Rechtskraft in Fällen zu ermöglichen, in denen schwerste Mängel des Verfahrens oder gravierende inhaltliche Fehler gegen den Bestand des Urteils sprechen und dadurch das Vertrauen der Parteien in die Urteilsgrundlage in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise erschüttert ist3. Diesem Zweck entspricht es, die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 ZPO auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken. Sie dient insbesondere nicht dazu, eine im Ausgangsverfahren vom Gericht bereits beantwortete Rechtsfrage erneut zur Überprüfung zu stellen.

Nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Nichtigkeitsklage statt, wenn das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war. Das ist jedenfalls der Fall, wenn die Richterbank bei der Entscheidung fehlerhaft besetzt war4. Der klare Wortlaut der Vorschrift („das Gericht“) spricht dafür, ihren Anwendungsbereich auch auf diese Fallgruppe zu beschränken. Tatbestandlich erfasst sind danach nur Fehler, die die personelle Besetzung des Spruchkörpers betreffen. Dagegen fallen die Fragen, ob der richtige Spruchkörper oder das richtige Gericht entschieden haben, nicht mehr in den Anwendungsbereich5. Ein Nichtigkeitsgrund kann daher vorliegen, wenn es zu Verstößen bei der Geschäftsverteilung gekommen ist. Mit der Vorschrift soll insbesondere verhindert werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann6.

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Die Verkennung einer Vorlageverpflichtung (durch das vorschriftsmäßig besetzte Gericht) ist dagegen kein Besetzungsmangel7. Eine Nichtigkeitsklage ist daher nicht statthaft, wenn sie lediglich darauf gestützt wird, dass im Ausgangsverfahren eine Vorlage an das BVerfG oder an den EuGH angeregt worden war, das Gericht dem aber nicht gefolgt ist. Dabei ist unerheblich, ob die Beurteilung der Vorlageverpflichtung durch das Ausgangsgericht rechtlich zutreffend war8. Die Nichtigkeitsklage ist auch dann nicht gegeben, wenn das Ausgangsgericht seine Vorlageverpflichtung zu Unrecht verneint haben sollte.

Der Bundesfinanzhof stellt nicht in Abrede, dass eine willkürliche Nichtbeachtung der Vorlagepflicht den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzen kann (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19) und dass der EuGH gesetzlicher Richter für die Auslegung des Unionsrechts ist. Eine willkürliche Verletzung der Vorlagepflicht betrifft aber nicht die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Sie ist deshalb (unmittelbar) mit der Verfassungsbeschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung geltend zu machen9.

Ein anderes Ergebnis ist nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgegeben. Zwar entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen zu gewähren haben. Jedoch ist für die Rüge von Grundrechtsverletzungen durch letztinstanzliche Entscheidungen der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG gegeben10. Der Gesetzgeber hat bei Schaffung der Zivilprozessordnung im Jahr 1877 die Nichtigkeitsgründe auch nicht mit Blick auf mögliche Grundrechtsverletzungen konzipiert11 und damit auch keine verfassungsrechtliche (Selbst-)Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen beabsichtigt.

Etwas anderes gilt nur, wenn es der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, bestimmte Verfassungsfragen einer nochmaligen fachgerichtlichen Selbstkontrolle zu unterwerfen. Dies hat er für die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Gestalt der Anhörungsrüge (z.B. § 133a FGO) getan. Dass der Gesetzgeber mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine vergleichbare Selbstüberprüfung im Hinblick auf die Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) schaffen oder nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ermöglichen wollte, ist nicht ersichtlich. Anderenfalls stellte sich auch die Frage, ob bei einer Verletzung des gesetzlichen Richters nicht auch innerhalb des Instanzenzugs im Rechtsmittelrecht eine Fortsetzung des Ausgangsverfahrens vorgesehen sein müsste.

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In gleicher Weise verpflichtet eine europarechtskonforme Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht dazu, die Nichtigkeitsklage für den Fall einer willkürlichen Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH seitens des Ausgangsgerichts für statthaft zu erachten. Im Rahmen des Kooperationsverhältnisses zwischen EuGH und BVerfG12 prüft das BVerfG in ständiger Rechtsprechung, ob eine Verletzung der Vorlageverpflichtung an den EuGH zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geführt hat13. Weder das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs. 4 GG) noch die Sicherstellung der Geltung und Durchsetzbarkeit europarechtlicher Regelungen zwingen aber für diesen Fall dazu, die Nichtigkeitsklage als statthaft zu erachten. Über die Einhaltung der Vorlageverpflichtung nach Art. 267 AEUV wacht das BVerfG.

Im Übrigen ist eine Nichtigkeitsklage auch nur dann statthaft, wenn sie auf einen Wiederaufnahmegrund gestützt wird, der im Ausgangsverfahren übersehen worden oder unerkannt geblieben ist. Denn insbesondere die Bestimmungen in § 579 Abs. 1 Nr. 2 und § 579 Abs. 2 ZPO lassen den Willen des Gesetzgebers erkennen, eine Wiederaufnahme im Wege einer Nichtigkeitsklage nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Berücksichtigung des Rechtsfehlers nicht schon vor der Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung möglich war. Damit soll die doppelte Prüfung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage verhindert werden. Die Nichtigkeitsklage scheidet daher aus, wenn der Nichtigkeitsgrund im Vorprozess nicht übersehen worden und bereits geprüft worden ist14.

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Daran gemessen ist die Nichtigkeitsklage nicht statthaft. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Nichtigkeitsklage nicht gegen die personelle Zusammensetzung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs15, sondern gegen dessen Entscheidung, dass eine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH nicht besteht. Damit vertritt sie lediglich eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Rechtsmeinung. Im Übrigen wiederholt, untermauert und ergänzt sie lediglich ihr bisheriges rechtliches Vorbringen. Die schlüssige Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegt darin nicht.

Die Nichtigkeitsklage ist auch nicht deshalb statthaft, weil ihre Erhebung Voraussetzung für die Erschöpfung des Rechtswegs nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist. Zwar muss im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nach Maßgabe der materiellen Subsidiarität dargelegt werden, dass das Vorbringen vor dem Fachgericht eine Vorlage an den EuGH als naheliegend hat erscheinen lassen. Im Rahmen einer Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erstreckt sich die Obliegenheit des Prozessbeteiligten regelmäßig darauf, durch entsprechende Anträge oder Anregungen an das Fachgericht eine Befassung des gesetzlichen Richters zu erreichen16. Diesen Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung ist die Klägerin bereits im Ausgangsverfahren gerecht geworden. Eine Vorlage an den EuGH hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Revisionsbegründung mehrfach angeregt. Einer Wiederholung dieses Vorbringens im Rahmen einer Nichtigkeitsklage bedarf es daher für Zwecke der Rechtswegerschöpfung nicht.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. Oktober 2023 – IX K 1/21

  1. BFH, Urteil vom 16.05.2023 – IX K 1/21[]
  2. BFH, Entscheidungen vom 04.09.2009 – IV K 1/09; vom 13.07.2016 – VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198; und vom 07.02.2018 – XI K 1/17, BFHE 260, 410[]
  3. vgl. Bundesarbeitsgericht -BAG-, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F), Rz 16 und BAG, Urteil vom 28.07.2022 – 6 AZR 24/22, Rz 20, m.w.N.; BFH, Urteil vom 02.12.1998 – X R 15-16/97, BFHE 188, 1, BStBl II 1999, 412, unter II. 3.b; Bundessozialgericht -BSG-, Urteil vom 23.03.1965 – 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 – 6 C 2/92, BVerwGE 95, 64; MünchKomm-ZPO/Braun/Heiß, § 579 Rz 1; Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 20. Aufl., § 579 Rz 2; Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 81. Aufl., § 579 Rz 1; Kern in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., § 579 ZPO Rz 5; Kemper in Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Aufl., § 579 Rz 2; BeckOK ZPO/Fleck, 50. Ed. [01.09.2023], ZPO § 579 Rz 3; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 579 Rz 2[]
  4. vgl. BAG, Beschluss vom 13.10.2015 – 3 AZN 915/15 (F), Rz 16; Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 579 Rz 2[]
  5. vgl. BFH, Beschlüsse vom 29.01.1992 – VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252; vom 26.05.1992 – VII S 17/92, BFH/NV 1993, 305, unter 2.; und vom 12.11.1996 – II K 1/96 unter 2.; Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.1994 – X ZR 51/92, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1995, 332, unter I. 1.; BSG, Urteil vom 23.03.1965 – 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.01.1992 – 2 BvR 40/92, NJW 1992, 1030, unter 3.b; Gaul in Festschrift für Ekkehard Schumann zum 70. Geburtstag, 2001, S. 89, 121 f; Hummel, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2021, 736, 738[]
  6. vgl. BFH, Beschluss vom 29.01.1992 – VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, unter 4.a[]
  7. so auch Hummel, UR 2021, 736, 738[]
  8. vgl. BAG, Urteil vom 28.07.2022 – 6 AZR 24/22, Rz 22 f.; BSG, Urteil vom 23.03.1965 – 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; BVerwG, Urteil vom 26.01.1994 – 6 C 2/92, BVerwGE 95, 64; a.A. Ott in: Morsch/Hardenbicker, Steuerrechtsschutz in Theorie und Praxis, Festschrift 75 Jahre Finanzgericht des Saarlandes, S. 73; Henke in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rz 163[]
  9. vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, beginnend unter C.III.; und vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 52 ff.[]
  10. vgl. Drossel in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, Kommentar zum BVerfGG, 2. Aufl., § 90 Rz 7[]
  11. vgl. Gaul in: Festschrift für Ekkehard Schumann zum 70. Geburtstag, 2001, S. 89, 127; Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Bd. 2, Materialien zur Zivilprozessordnung, S. 1017 und 1232[]
  12. vgl. dazu u.a. BVerfG, Urteil vom 12.10.1993 – 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155; Voßkuhle, NJW 2013, 1329, 1330 f.[]
  13. vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78; und vom 04.03.2021 – 2 BvR 1161/19, Rz 52 ff.[]
  14. vgl. BAG, Urteil vom 28.07.2022 – 6 AZR 24/22, Rz 21; BFH, Urteil vom 02.12.1998 – X R 15-16/97, BFHE 188, 1, BStBl II 1999, 412, unter II. 3.b; BSG, Urteil vom 23.03.1965 – 11 RA 304/64, BSGE 23, 30, unter II.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 134 Rz 1; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 134 FGO Rz 48; Wendl in Gosch, FGO § 134 Rz 28; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 579 Rz 2; Gaul in: Festschrift für Ekkehard Schumann zum 70. Geburtstag, 2001, S. 89, 124 f.; ders. in: Festschrift für Winfried Kralik zum 65. Geburtstag, 1986, S. 157, 158[]
  15. beim Erlass der Ausgangsentscheidung – IX R 20/18 am 17.05.2021[]
  16. vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 31.07.2001 – 1 BvR 304/01 unter II. 1.a; vom 19.07.2011 – 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78, beginnend ab B.III. 2.; und vom 27.04.2021 – 1 BvR 2731/19, Rz 2 f.; vgl. auch Hummel, UR 2021, 736, 737[]
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