Der Streit um das Bestehen eine Organschaft – und die Klagebefugnis

Sowohl Organträgerin als auch Organgesellschaft nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt.

Der Streit um das Bestehen eine Organschaft – und die Klagebefugnis

Beide Gesellschaften sind Feststellungsbeteiligte des Verfahrens nach § 14 Abs. 5 KStG, die von der Bindungswirkung der gesonderten und einheitlichen Feststellung betroffen sind; als solche sind sie klagebefugt.

Die Rechtsprechung hat dies (auch) für die Organgesellschaft bereits ausdrücklich erkannt1.

Im hier vom Bundesfinanzhofs entschiedenen Streitfall kam es auf den hierzu geführten Meinungsstreit aber im Ergebnis nicht an, da sich die Klagen gegen einen negativen Feststellungsbescheid richten, der zur Folge hat, dass die Organgesellschaft ihr Einkommen selbst versteuern muss. Unter diesen Umständen liegt in jedem Fall eine Beschwer vor2. Aus § 352 AO und § 48 FGO sind für den Streitfall keine Einschränkungen erkennbar.

Zutreffende Klageart ist hier die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Variante 1 FGO). Denn sowohl die Organträgerin wie die Organgesellschaft begehren vorliegend nicht den erstmaligen Erlass eines positiven Feststellungsbescheids nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG3, sondern die Aufhebung eines negativen Feststellungsbescheids, mit dem das Finanzamt die ursprünglich positiven Feststellungsbescheide aufgehoben hatte. Unter diesen Umständen ist eine Anfechtungsklage zulässig4. Die streitige Statusfrage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Organschaft ist Gegenstand des angefochtenen Bescheids über die Aufhebung der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG5

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. August 2023 – I R 50/20

  1. BFH, Urteil vom 01.07.2020 – XI R 20/18, BFHE 269, 525, BStBl II 2021, 296, m.w.N., Verfassungsbeschwerde eingelegt, Aktenzeichen des Bundesverfassungsgerichts 2 BvR 926/21; bestätigt durch BFH, Urteil vom 18.08.2021 – XI R 43/20, BFHE 274, 124[]
  2. einschränkend aber Brühl, DStR 2021, 313, 317 – der dortige Verweis auf BFH, Urteil vom 30.01.2013 – I R 35/11, BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560 [zu Bescheiden über die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos] könnte allerdings die Unterschiede bei den Feststellungsbeteiligten nicht ausreichend berücksichtigt haben[]
  3. vgl. hierzu BFH, Urteil vom 11.07.2023 – I R 36/20[]
  4. BFH, Urteil vom 22.11.1994 – VIII R 63/93, BFHE 177, 28, BStBl II 1996, 93; Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 40 Rz 59; zur Wirkung der Aufhebung eines Aufhebungsbescheids vgl. auch BFH, Urteil vom 03.07.2014 – III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282 und BFH, Beschluss vom 09.12.2004 – VII R 16/03, BFHE 208, 37, BStBl II 2006, 346[]
  5. vgl. hierzu BFH, Urteile vom 11.07.2023 – I R 21/20; und vom 11.07.2023 – I R 36/20[]
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