Die sanktionsbedingte Unhandelbarkeit russischer Staatsanleihen und Aktien begründet für sich genommen keinen steuerlich anzuerkennenden Verlust aus Kapitalvermögen, solange weder eine Veräußerung noch ein endgültiger Ausfall der Kapitalanlage feststeht.
Verluste aus russischen Wertpapieren können nicht bereits deshalb steuerlich geltend gemacht werden, …















