Abberufung des GmbH-Geschäftsführers – per Duldungs- oder Anscheinsvollmacht

Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist.

Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, und der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters1.

In beiden Konstellationen handelt es sich um Rechtsscheinvollmachten2.

Es kann offenbleiben, ob diese Grundsätze der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht bei der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers zur Anwendung kommen können. Dem Vortrag des Arbeitnehmers kann schon nicht entnommen werden, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung bzgl. der Abberufung des Arbeitnehmers den erforderlichen Rechtsschein gesetzt haben. Es ist nicht erkennbar, dass sie von einer Bekanntgabe ihres Beschlusses durch Herrn H wussten und es gleichwohl duldend geschehen ließen. Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht scheidet deshalb aus. Aus dem Vorbringen des Arbeitnehmers wird auch nicht ersichtlich, dass die Mitglieder der Gesellschafterversammlung bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen können, dass Herr H sich als ihr Beauftragter gerieren würde. Es kann dahingestellt bleiben, ob Herr H in der Vergangenheit für Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Arbeitnehmers zuständig war. Aus dem Vortrag des Arbeitnehmers ergibt sich nicht, dass Herr H ihm gegenüber vor dem 18.12 2013 ohne entsprechende Vertretungsbefugnis aufgetreten ist. Dies gilt für die Zeit vor und nach der Änderung der Vertretungsregelung bei der w GmbH, welche am 20.08.2013 in das Handelsregister eingetragen wurde. Es bestand für die Geschäftsführer P und M daher kein Grund, ein hiervon abweichendes Verhalten des Herrn H im Zusammenhang mit der Gesellschafterversammlung vom 10.12 2013 zu erwarten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Februar 2017 – 6 AZR 665/15

  1. BAG 28.09.2016 – 7 AZR 377/14, Rn. 25, 26 []
  2. MünchKomm-BGB/Schubert 7. Aufl. § 167 Rn. 91 []