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Anerkennungstarifvertrag – und der Gewerkschaftseintritt im Nachwirkungszeitraum
Die Nachwirkung von Tarifnormen erfasst nur solche Arbeitsverhältnisse, für die der betreffende Tarifvertrag zuvor iSv. § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt. Das gilt nicht nur für erst im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse, sondern auch für die Fälle, in denen die Tarifgebundenheit – zB durch den Gewerkschaftsbeitritt des Arbeitnehmers …