§ 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein. Dies entschied der Bundesfinanzhof nun in Umsetzung einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Der Bundesfinanzhof …