Für eine Feier des Arbeitgebers kann die Lohnsteuer nur dann nach der Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG erhoben werden, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Mit dieser Begründung hat das Finanzgericht Münster in …